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   VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002   

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VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002 (https://dejure.org/2009,17614)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2009 - 22 A 09.40002 (https://dejure.org/2009,17614)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 22 A 09.40002 (https://dejure.org/2009,17614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung von Bahnübergängen; Verbindung zwischen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Planrechtfertigung; Abwägungsgebot; Zumutbarkeit von Umwegen; Verkehrssicherheit von Umwegen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigungsbedürftigkeit des Ausbaus einer Bahnstrecke; Planrechtfertigung durch Auflassung bzw. Abstufung der strittigen Bahnübergänge zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene; Rechtsverletzung der Anwohner durch Einschränkung der Verkehrsverhältnisse als ...

  • Judicialis

    AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; AEG § 18 a Nr. 7 Satz 1; ; AEG § 18 e Abs. 6 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht: Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung von Bahnübergängen; Verbindung zwischen Hofstelle und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken; Planrechtfertigung; Abwägungsgebot; Zumutbarkeit von Umwegen; Verkehrssicherheit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG vom 28.1.2004 NVwZ 2004, 990; BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603).

    Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 9 A 27.03

    Beseitigung eines Bahnübergangs; Vertrauen auf Aufrechterhaltung einer günstigen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG vom 28.1.2004 NVwZ 2004, 990; BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603).

    Die mit der ersatzlosen Beseitigung der strittigen Bahnübergänge für landwirtschaftliche Fahrzeuge verbundenen Erschwernisse der Zuwegung zu den jeweiligen Betriebsgrundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (BVerwG vom 28.1.2004 NVwZ 2004, 990).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Eine Fehlgewichtung dieses Belangs im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, die zur objektiven Gewichtigkeit dieses Belangs außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110/122 f.), ist nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Eine eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur dann, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG vom 22.3.1985 BVerwGE 71, 166/168 und BVerwG vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364/372, zum Straßen- bzw. Luftverkehrsrecht).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Eine eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur dann, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z.B. BVerwG vom 22.3.1985 BVerwGE 71, 166/168 und BVerwG vom 11.7.2001 BVerwGE 114, 364/372, zum Straßen- bzw. Luftverkehrsrecht).
  • BVerwG, 04.08.2008 - 9 VR 12.08

    Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; sofortige Vollziehbarkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Der Eintritt einer derartigen Präklusion kommt vorliegend deshalb in Betracht, weil das Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahren nicht mit einem Mangel behaftet war, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für das Nichtvorbringen entsprechender Einwendungen der Kläger innerhalb der Einwendungsfrist ursächlich war (vgl. zuletzt BVerwG vom 4.8.2008 NVwZ 2008, 1237).
  • BVerwG, 01.10.1997 - 11 A 10.96

    Schienenverkehrsrecht - Konflikt um die Offenhaltung oder Schließung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Von Einfluss auf das Ergebnis ist der Abwägungsmängel dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG vom 1.10.1997 DVBl 1998, 330).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 30.95

    Errichtung einer Bauschuttdeponie und eine Recyclinganlage - Bündelung von

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2009 - 22 A 09.40002
    Wird die Interessenbeeinträchtigung in der Einwendung nicht konkret dargelegt, so kann im Planfeststellungsbeschluss nur eine entsprechend pauschale Auseinandersetzung mit diesen privaten Belangen erwartet werden (BVerwG vom 23.8.1996 - Az. 4 A 30.95).
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

    Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24).

    Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m.w.N.).

    Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten.

    Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28).

    Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist.

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Die Kläger haben als nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffene Anlieger keinen Anspruch auf umfassende objektivrechtliche Planprüfung, sondern können sich nur auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Gewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - Rn. 20).
  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

    Während - im Fall der Auflassung eines Bahnübergangs - ein nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffener Straßenanlieger keinen Anspruch auf Beibehaltung seiner günstigen Verkehrslage hat und nur verlangen kann, dass seine Anliegerinteressen, z.B. die mit der ersatzlosen Beseitigung des Bahnübergangs für ihn verbundenen Umwege, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 7.10.2009 Az. 22 A 09.40002; BVerwG vom 28.1.2004 NVwZ 2004, 990 und vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603), darf der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffene die Prüfung der Frage verlangen, ob das Gemeinwohl im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG die konkrete Enteignung erfordert.

    Während ein solcher Anlieger die mit - zumutbaren - Umwegen verbundenen Nachteile auch in Bezug auf zusätzliche Kostenbelastungen und eine Minderung des Verkehrswerts der jeweiligen Hofstelle entschädigungslos im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen hat (vgl. BayVGH vom 7.10.2009 Az. 22 A 09.40002; BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603), kann der Kläger wegen des Verlusts seines privaten Rechts am Bahnübergang eine Entschädigung beanspruchen, die ihm das EBA unter Nr. A.3.3 (S. 3 des PFB) dem Grunde nach zugesprochen hat.

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035

    Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke

    Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage verleiht nämlich auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor deren Verschlechterung; ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (BVerwG, U. v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U. v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U. v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris, Rn. 28 m. w. N. und U. v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 15.07.2021 - 22 AS 21.40014

    Planfeststellung für die Errichtung eines beschrankten Bahnübergangs

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 = juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 21).
  • OVG Thüringen, 19.05.2010 - 1 O 8/09

    Zumutbarer Umweg bei Schließung eines Bahnübergangs; Annahme einer

    Damit hat sie sie schützende Abwägungsbelange geltend gemacht, die verletzt sein könnten (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.10.2009 - 22 A 09.40002 - zit. nach Juris, Rdnr. 25 und 26 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 08.10.2010 - 22 A 09.40080

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung bzw. technische Sicherung von

    Der Umstand, dass die Auflassung bzw. technische Sicherung der Bahnübergänge zugleich zu einer Aufhebung der bisher aus Sicherheitsgründen eingerichteten Langsamfahrstellen führt, trägt zur Attraktivität des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs bei und rechtfertigt die Planung zusätzlich (BayVGH vom 7.10.2009 Az. 22 A 09.40002; VGH BW vom 21.3.1997 BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 35); dieser zusätzlich von der Planung verfolgte Zweck führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zum Entfallen der Planrechtfertigung.
  • VG München, 26.03.2012 - M 2 E 12.1384

    Anliegergebrauch; Umweg aufgrund von Straßenbauarbeiten

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